RS VwGH Beschluss 1992/07/29 92/01/0202

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Rechtssatz

Durch die Zurücknahme der Berufung fällt die Grundlage für eine Sachentscheidung iSd § 42 Abs 4 VwGG weg. Die Säumnisbeschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.

Im RIS seit
29.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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