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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwischen Versetzung bzw qualifizierter Verwendungsänderung und Dienstzuteilung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden (Hinweis E 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906/1975). Dies gilt auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, stellt doch eine Dienstzuteilung einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn es strittig ist, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hat (Hinweis E 19.2.1992, 91/12/0274). Dies gilt auch für die Aufhebung einer Dienstzuteilung, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der aufgehobenen Dienstzuteilung.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120114.X01Im RIS seit
25.01.2001