RS Vwgh 1992/7/29 88/12/0114

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §39 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Zwischen Versetzung bzw qualifizierter Verwendungsänderung und Dienstzuteilung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden (Hinweis E 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906/1975). Dies gilt auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, stellt doch eine Dienstzuteilung einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn es strittig ist, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hat (Hinweis E 19.2.1992, 91/12/0274). Dies gilt auch für die Aufhebung einer Dienstzuteilung, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der aufgehobenen Dienstzuteilung.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120114.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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