RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0217

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1;
VStG §7;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Zweckes des Ablagerungsverbotes des § 5 Abs 1 AbfallG (Hinweis E 25.4.1988, 88/12/0048) erfüllt der über den Ortsteil oder Landschaftsteil Verfügungsberechtigte auch dann (zumindest objektiv) den Tatbestand des § 5 Abs 1 AbfallG, wenn der abgelagerte Gegenstand erst im Zuge des Lagerns zu einem den Ortsteil oder Landschaftsteil verunstaltenden Abfall wird. Wurde im zuletzt genannten Fall der Gegenstand von einem Dritten mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten abgelagert, so trifft den Verfügungsberechtigten ab dem Zeitpunkt, ab dem der abgelagerte Gegenstand zu einem den Ortsteil oder Landschaftsteil verunstaltenden Abfall wird, die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120217.X07

Im RIS seit

29.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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