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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll OberösterreichNorm
AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Zweckes des Ablagerungsverbotes des § 5 Abs 1 AbfallG (Hinweis E 25.4.1988, 88/12/0048) erfüllt der über den Ortsteil oder Landschaftsteil Verfügungsberechtigte auch dann (zumindest objektiv) den Tatbestand des § 5 Abs 1 AbfallG, wenn der abgelagerte Gegenstand erst im Zuge des Lagerns zu einem den Ortsteil oder Landschaftsteil verunstaltenden Abfall wird. Wurde im zuletzt genannten Fall der Gegenstand von einem Dritten mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten abgelagert, so trifft den Verfügungsberechtigten ab dem Zeitpunkt, ab dem der abgelagerte Gegenstand zu einem den Ortsteil oder Landschaftsteil verunstaltenden Abfall wird, die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120217.X07Im RIS seit
29.07.1992Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009