RS Vwgh 1992/7/29 88/12/0180

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914;
ABGB §915;
DPL NÖ 1972 §84 Abs1;
DPL NÖ 1972 §84 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in Form eines Notariatsaktes abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung, die für die Bemessung des öff-rechtlichen Versorgungsanspruches der früheren Ehegattin gem § 84 Abs 3 und 5 NÖ DPL 1972 beachtlich ist, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der nach den Regeln des Zivilrechts, insbesondere der §§ 914f ABGB, auszulegen ist. Auf Grund der in der DPL NÖ 1972 gewählten Regelungstechnik (ua Maßgeblichkeit von privatrechtlichen Verträgen für die Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruches) schlägt das Auslegungsergebnis auf das öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnis durch, ohne daß die nach privatrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung des Vertrages in dienstrechtlichen Normen (die außerhalb der Regeln betreffend den Versorgungsbezug stehen) eine zusätzliche Grenze findet. Maßgebliches Ziel der wörtlichen Auslegung des privatrechtlichen Vertrages ist die Feststellung des Willens der Vertragsparteien. Dabei richtet sich die Bedeutung einer Willenserklärung danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände vom Erklärungsempfänger objektiv verstanden werden mußte (Vertrauenstheorie).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120180.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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