RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0004

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §59a Abs3;
LDG 1984 §106;
LDG 1984 Art2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 59a Abs 3 GehG ist nicht nur für Anstalten bzw Einrichtungen des Bundes anwendbar; wird doch mit der Bezeichnung "Institut für Gehörlosenbildung" von der begrifflichen Fassung her die Geltung für das Gehörloseninstitut (wie hier) in Graz bzw in Linz nicht ausgeschlossen und handelt es sich bei den beiden letztgenannten Einrichtungen, wie sich aus Art 2 LDG 1984 ergibt, um Einrichtungen des Landes. Im übrigen zeigt auch die Regelung des Abs 1 des § 59a GehG iVm § 106 LDG 1984 die problemlose Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Gehaltsgesetzes für den Landeslehrerbereich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120004.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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