Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §59a Abs3;Rechtssatz
§ 59a Abs 3 GehG ist nicht nur für Anstalten bzw Einrichtungen des Bundes anwendbar; wird doch mit der Bezeichnung "Institut für Gehörlosenbildung" von der begrifflichen Fassung her die Geltung für das Gehörloseninstitut (wie hier) in Graz bzw in Linz nicht ausgeschlossen und handelt es sich bei den beiden letztgenannten Einrichtungen, wie sich aus Art 2 LDG 1984 ergibt, um Einrichtungen des Landes. Im übrigen zeigt auch die Regelung des Abs 1 des § 59a GehG iVm § 106 LDG 1984 die problemlose Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Gehaltsgesetzes für den Landeslehrerbereich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120004.X01Im RIS seit
16.11.2000