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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/07/29 92/01/0202 1Stammrechtssatz
Durch die Zurücknahme der Berufung fällt die Grundlage für eine Sachentscheidung iSd § 42 Abs 4 VwGG weg. Die Säumnisbeschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010268.X01Im RIS seit
29.07.1992