RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0217

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel in Ansehung der Verunstaltungseignung eines Abfalls begründet keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, da es sich bei der Verunstaltungseignung eines Abfalls um eine gemischte Tatfrage und Rechtsfrage handelt, der Bf aber in der Beschwerde die von der Behörde angenommene Verunstaltungseignung nicht (mehr) in Zweifel zieht.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120217.X04

Im RIS seit

29.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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