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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll OberösterreichNorm
AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Begründungsmangel in Ansehung der Verunstaltungseignung eines Abfalls begründet keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, da es sich bei der Verunstaltungseignung eines Abfalls um eine gemischte Tatfrage und Rechtsfrage handelt, der Bf aber in der Beschwerde die von der Behörde angenommene Verunstaltungseignung nicht (mehr) in Zweifel zieht.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120217.X04Im RIS seit
29.07.1992Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009