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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs1;Rechtssatz
Dem Gesetz läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die Dienstbehörde zur Vermeidung disziplinärer und/oder besoldungsrechtlicher Konsequenzen die Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (ohne Zustimmung des Beamten) nachträglich als Verbrauch eines Erholungsurlaubes umdeuten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120199.X04Im RIS seit
22.02.2002