RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0211

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
DGO Graz 1957 §23 Abs1;
DGO Graz 1957 §23 Abs5;
WTBO §32 Abs1 lita;
WTBO §33 Abs1 litb;
WTBO §33 Abs1 litd;
WTBO §55;
WTBO §56;

Rechtssatz

Maßgebend für die Untersagung der vom Bf angestrebten Nebenbeschäftigung (nämlich Erstellung der Monatsabrechnungen für einen Arzt anhand der Belege, der Umsatzsteuervoranmeldung sowie Ermittlung des Betriebsergebnisses als Freundschaftsdienst mit einem geringen monatlichen Zeitaufwand) gem § 23 Abs 1 iVm Abs 5 DGO Graz ist nur die Erfüllung des (objektiven) Straftatbestandes "Pfuschertätigkeit" nach § 56 WTBO iVm § 32 und § 33 WTBO, wozu auch die Berufsmäßigkeit bzw Gewerbsmäßigkeit oder Geschäftsmäßigkeit gehört. Eine Beurteilung der gemeldeten Nebenbeschäftigung hat durch die Behörde insbesondere nach § 56 WTBO als Vorfrage zu erfolgen. Werden nämlich diese Tätigkeiten in dem vom Bf behaupteten geringen Umfang (fallweise an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) als kostenloser Freundschaftsdienst erbracht, so ist weder die Tatbestandsvoraussetzung der Berufsmäßigkeit iSd § 32 und § 33 WTBO noch die Gewerbsmäßigkeit und Geschäftsmäßigkeit iSd § 56 WTBO erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120211.X03

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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