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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 68 Abs 2 GehG ist in ihrem sinnvollen Zusammenhang auszulegen. Der sinnvolle Zusammenhang ist nicht im Umstand der Graduierung, sondern in der Beziehung zwischen der Ausbildung und der einschlägigen Verwendung des Beamten zu sehen. Diese Grundüberlegung wird auch durch die in der tabellarischen Darstellung des § 68 Abs 2 GehG in der Kopfleiste enthaltene Voraussetzung, daß es sich um eine Ausbildung iSd Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 handeln muß, bestätigt (hier Maßgeblichkeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums im Falle der Überstellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120209.X01Im RIS seit
16.11.2000