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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §73;Rechtssatz
Der Entfall der Tagesgebühr gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73 zweiter Satz RGV ausschließlich für den Zeitraum des Beginns bis zum Ende der Ausbildungsveranstaltung und Fortbildungsveranstaltung, nicht aber für den davor bzw danach liegenden Zeitraum des Beginnes bzw des Endes der Dienstreise. § 73 RGV zielt nämlich im Ergebnis darauf ab, einen Mehraufwand dem Beamten durch die unentgeltliche Gewährung von entsprechenden Sachleistungen in Form der Verpflegung und der Nächtigungsmöglichkeit gar nicht erst entstehen zu lassen, nicht aber darauf, Reisegebührenansprüche für dem Beamten (außerhalb dieses Bereiches) entstandene Mehrkosten auszuschließen (Hinweis E 21.6.1990, 89/12/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120171.X01Im RIS seit
11.07.2001