RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0209

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §12a Abs2;
GehG 1956 §68 Abs2;

Rechtssatz

Die im § 68 Abs 1 letzter Satz GehG 1956 enthaltene Regelung des Überstellungsverlustes bei einer Überstellung von S2 nach S1, nach der nur das abgeschlossene Hochschulstudium iSd Ernennungserfordernisses für L1 zu einem um zwei Jahre geringeren Überstellungsverlust führt, zeigt daß nur ein Hochschulstudium iSd Z 23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 bei einer Überstellung nach S1 relevant sein kann. Dies läßt unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen und weil diesbezüglich kein sachlicher Unterschied zwischen der Überstellung von S2 nach S1 oder aus einer anderen Verwendungsgruppe nach S1 besteht, im sinnvollen Zusammenhang nur den Schluß zu, daß der geringere Überstellungsverlust nur bei der Verwendung iSd Punktes 28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 im Rahmen der Verwendungsgruppe S1 Platz greift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120209.X04

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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