RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0109

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §175 Abs3;
ErgZV 1985 §1 litd;
ErgZV 1986 §1 litd;
PG 1965 §26 Abs5;
PG 1965 §49 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob ein für den Bf ermitteltes Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts iSd § 49 Abs 1 PG ausreicht, ist von den festgestellten Mindestsätzen nach der ErgZV auszugehen. Im Beschwerdefall mangelt dem Bf in jenem Umfang die Sachlegitimation zur Geltendmachung des Anspruches nach § 49 Abs 1 PG als dieser im Wege der Legalzession (§ 175 Abs 3 BSVG) an den Rechtsträger der Sozialhilfe übergegangen sit.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120109.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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