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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1 Abs2;Rechtssatz
Das Auskunftsrecht nach § 11 DSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 DSG setzt voraus, daß sich das zur Auskunft verpflichtete Organ die erforderliche Gewißheit verschafft, ob Daten über eine bestimmte Person in einer bestimmten Verarbeitung gespeichert sind oder nicht. Wie die auskunftspflichtige Stelle dabei vorzugehen hat, ist im Datenschutzgesetz nicht näher geregelt. Unter Berücksichtigung der nach § 1 Abs 3 iVm Abs 5 und Abs 2 DSG verfassungsrechtlich gebotenen Interessensabwägung bei der Normierung von Beschränkungen des Grundrechtes auf Auskunft bezüglich automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogener Daten - diese Bestimmungen stellen nicht nur eine Schranke für die Gestaltungsmöglichkeiten des einfachen Gesetzgebers dar, sondern sind auch eine Auslegungsrichtlinie für die Vollziehung einfachgesetzlicher Bestimmungen - hält der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene "Vorfeldprüfung", nämlich ob Daten des Bf iSd § 3 Z 1 DSG gespeichert sind oder sein können, mit § 11 DSG vereinbar. Die Zulässigkeit der Vorfeldprüfung ist Voraussetzung für die Feststellung der Verletzung des Auskunftsrechts des Bf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120179.X02Im RIS seit
29.07.1992