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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
PG 1965 §49 Abs1;Rechtssatz
Die Leistung des Unterhaltes durch Einrichtungen der Sozialhilfe kann keinesfalls die Verpflichtung des Bundes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach § 49 Abs 1 PG aufheben, weil für die Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip grundlegend ist; dh, daß grundsätzlich nur bei Hilfsbedürftigkeit Sozialhilfe zu leisten ist (Hinweis E 3.12.1990, 90/19/0021). Durch die österreichischen Landes-Sozialhilfegesetze wird der Lebensbedarf gesichert. Darüberhinaus kann Hilfe in besonderen Lebenslagen als freiwillige Leistung gewährt werden, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht wird, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diesbezüglich besteht auch keine Ersatzpflicht der Hilfeempfänger. Dagegen können der Hilfeempfänger, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Dritte, gegen die er Ansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs hat (zB Sozialversicherungsträger), zum Ersatz der Kosten der Deckung seines Lebensbedarfs herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120109.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009