RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0109

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §49 Abs1;
SHG NÖ 1974 §43;
SHG NÖ 1974;

Rechtssatz

Die Leistung des Unterhaltes durch Einrichtungen der Sozialhilfe kann keinesfalls die Verpflichtung des Bundes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach § 49 Abs 1 PG aufheben, weil für die Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip grundlegend ist; dh, daß grundsätzlich nur bei Hilfsbedürftigkeit Sozialhilfe zu leisten ist (Hinweis E 3.12.1990, 90/19/0021). Durch die österreichischen Landes-Sozialhilfegesetze wird der Lebensbedarf gesichert. Darüberhinaus kann Hilfe in besonderen Lebenslagen als freiwillige Leistung gewährt werden, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht wird, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diesbezüglich besteht auch keine Ersatzpflicht der Hilfeempfänger. Dagegen können der Hilfeempfänger, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Dritte, gegen die er Ansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs hat (zB Sozialversicherungsträger), zum Ersatz der Kosten der Deckung seines Lebensbedarfs herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120109.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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