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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §13;Rechtssatz
Die dem Lehrer aufgetragene Zeit der Aufsicht auf Schullandwochen ist nicht als "Arbeitszeit" zu werten (hier 180 Stunden Wochenarbeitszeit). Die Grenze einer Dienstverpflichtung ist aber jedenfalls im Ende der Dienstfähigkeit des Lehrers zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120064.X03Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009