RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0064

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §13;
SchUG 1986 §51 Abs3;
SchulveranstaltungsV 1974 §2 Abschn3;
SchulveranstaltungsV 1974 AnlC Z3;

Rechtssatz

Die dem Lehrer aufgetragene Zeit der Aufsicht auf Schullandwochen ist nicht als "Arbeitszeit" zu werten (hier 180 Stunden Wochenarbeitszeit). Die Grenze einer Dienstverpflichtung ist aber jedenfalls im Ende der Dienstfähigkeit des Lehrers zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120064.X03

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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