RS Vwgh 1992/7/29 89/12/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §73;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung zwischen Beginn bzw Ende der Lehrveranstaltung und den jeweils in Betracht kommenden Mahlzeiten (Abendessen bzw Frühstück) ist es nicht rechtswidrig, den zwischen Beginn und Ende der Lehrveranstaltung liegenden Zeitraum zur Gänze als von § 73 zweiter Satz RGV erfaßt anzusehen:

Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nämlich davon ausgegangen werden, daß das Mittagessen nicht vor 12.00 Uhr und nach 14.00 Uhr eingenommen wird, sodaß die Deckung dieses Nahrungsbedürfnisses im Beschwerdefall nicht mehr vom Zeitraum der Lehrveranstaltung mitumfaßt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120171.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten