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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §73;Rechtssatz
Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung zwischen Beginn bzw Ende der Lehrveranstaltung und den jeweils in Betracht kommenden Mahlzeiten (Abendessen bzw Frühstück) ist es nicht rechtswidrig, den zwischen Beginn und Ende der Lehrveranstaltung liegenden Zeitraum zur Gänze als von § 73 zweiter Satz RGV erfaßt anzusehen:
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nämlich davon ausgegangen werden, daß das Mittagessen nicht vor 12.00 Uhr und nach 14.00 Uhr eingenommen wird, sodaß die Deckung dieses Nahrungsbedürfnisses im Beschwerdefall nicht mehr vom Zeitraum der Lehrveranstaltung mitumfaßt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120171.X02Im RIS seit
11.07.2001