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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1;Rechtssatz
Für die Ernennung in die Verwendungsgruppe S1 ist keine einheitliche Vorbildung in dem Sinne erforderlich, daß jedenfalls ein abgeschlossenes Hochschulstudium gegeben sein müßte. Es ist vielmehr zwischen den Ernennungserfordernissen nach Punkt 28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979, der die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 der genannten Anlage (Ernennungserfordernisse für L1 = eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung) vorschreibt und den Ernennungserfordernissen nach Punkt 28.2 (APS) und 28.3 (Berufsschulen), die nicht ein abgeschlossenes Hochschulstudium umfassen, zu unterscheiden. Dieser Gliederung der Verwendungsgruppe S1 folgt die schematische Teilung der Verwendungsgruppe S1 bei der Regelung der Überstellungsverlustes im § 68 Abs 2 des GehG 1956, wenn zwischen einer Untergruppe, für die das abgeschlossene Hochschulstudium als Ausbildung iSd Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgeschrieben ist, und den "übrigen Fällen" unterscheidet. Daraus folgt, daß mit "abgeschlossenem Hochschulstudium" nach § 68 Abs 2 GehG nur das Ausbildungserfordernis unter Punkt 28.1 der Anlage 1 zum BDG 1979, also die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 gemeint sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120209.X02Im RIS seit
16.11.2000