RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0109

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §1042;
ABGB §182 Abs1;
PG 1965 §49 Abs1;

Rechtssatz

Hat der (seinerzeitige) gesetzliche Vertreter des Bf (hier Vater des Wahlvaters) eindeutig zu erkennen gegeben, daß er auf den Ersatz der für den Bf erbrachten freiwilligen Unterhaltszahlungen gegenüber dem Bund nicht verzichten wolle, dürfen diese Unterhaltsleistungen NICHT als Einkommen des Bf angesehen werden. Ab dem Tag des Eintrittes der Unterhaltspflicht des primär unterhaltspflichtigen Wahlvaters des Bf (hier mit Beginn eines Angestelltenverhältnisses) sind nach diesem Zeitpunkt weiterhin in gleicher Weise erbrachte freiwillige Unterhaltsleistungen für den Bf durch den seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter - ohne vom primär Unterhaltspflichtigen einen Ersatz zu fordern - auf das Einkommen des Bf ersatzlos anzurechnen, sodaß hier kein Raum für eine weitere Verfolgung des Anspruches auf Bestreitung des notwendigen Unterhaltes durch den Bf gem § 49 Abs 1 PG mehr verbleibt. Dies schon deshalb, weil hier durch die Leistungen des seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters zusammen mit jener des Sozialversicherungsträgers (Sozialhilfe und Waisenpension) zweifelsfrei der notwendige Unterhalt des Bf gesichert ist. Es kann nicht durch Disposition des Unterhaltsschuldners im Zusammenwirken mit einem Dritten eine Leistungspflicht des Bundes begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120109.X04

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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