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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §24 Abs1;Rechtssatz
Weder das MietenG noch das MRG sind unmittelbar auf durch Bescheid zugewiesene Naturalwohnungen und Dienstwohnungen anzuwenden, bei denen die angemessene Vergütung nach § 24 Abs 1 GehG im Einzelfall (gleichfalls durch Bescheid) festzusetzen ist, doch kommt diesen Rechtsvorschriften für die Auslegung der kursorisch getroffenen Regelung im § 24 Abs 1 GehG eine gewisse Orientierungsfunktion zu (Hinweis E 11.11.1985, 84/12/0138 und E 25.4.1988, 87/12/0022).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120118.X02Im RIS seit
11.07.2001