Unter den Begriff Verpflegung, wie ihn die RGV unter anderem auch in § 73 verwendet, fällt auch die Beistellung von Getränken, da sowohl Mahlzeiten als auch Getränke notwendigerweise der Befriedigung des menschlichen Grundbedüfnisses dienen. Es kann jedoch nach Auffassung des VwGH auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der physiologisch notwendige Flüssigkeitsbedarf durch Wasser einwandfreier Qualität, das von Gastgewerbebetrieben in Österreich kostenlos zur Verfügung gestellt wird, gedeckt werden kann.