RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0293

Rechtssatz

Im Sinne des § 6 Abs 1 AVG kann es nicht als unzutreffend bezeichnet werden, wenn die Gemeinderätliche Personalkommission einen unklaren Antrag des Bf erst nach Behandlung und Abklärung in ihrem Bereich an den Stadtsenat weiterleitete. Die für die Behandlung des Antrages des Bf auf Reaktivierung ergänzend enthaltenen Ausführungen auf Wiederaufnahme sind von der für letzteren Antrag unzuständigen Gemeinderätlichen Peronalkommission daher auf Gefahr des Einschreiters weitergeleitet worden.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120178.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten