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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0293Rechtssatz
Im Sinne des § 6 Abs 1 AVG kann es nicht als unzutreffend bezeichnet werden, wenn die Gemeinderätliche Personalkommission einen unklaren Antrag des Bf erst nach Behandlung und Abklärung in ihrem Bereich an den Stadtsenat weiterleitete. Die für die Behandlung des Antrages des Bf auf Reaktivierung ergänzend enthaltenen Ausführungen auf Wiederaufnahme sind von der für letzteren Antrag unzuständigen Gemeinderätlichen Peronalkommission daher auf Gefahr des Einschreiters weitergeleitet worden.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120178.X01Im RIS seit
03.04.2001