RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs2;

Rechtssatz

Die von der Behörde ersetzten Gebühren eines von ihr von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen nach § 52 Abs 2 AVG können gem § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG nur dann dem Beteiligten, der um diese Amtshandlung nicht angesucht hat, vorgeschrieben werden, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und entweder kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung anderer Personen als Sachverständige mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war (Hinweis E 19.12.1989, 86/07/0078 und vom 19.6.1990, 89/04/0219). Das gilt sinngemäß in dem Fall, in dem lediglich ein für die Begutachtung durch den Amtssachverständigen erforderlicher Befund

(Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982) von einer dritten Person (diesfalls gleichgültig, ob von einer physischen oder juristischen Person, Hinweis E 30.4.1991, 90/11/0173) eingeholt wurde.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120036.X01

Im RIS seit

29.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten