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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0241Rechtssatz
Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt beziehen, bilden unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren, aber nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid (Hinweis B 28.10.1981, 81/09/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120019.X02Im RIS seit
03.04.2001