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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 89/12/0072 1Stammrechtssatz
Eine Mehrleistungszulage kann nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommen, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen. Eine solche Normalleistung wird insbesondere dann nicht ermittelt werden können, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Besteht die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades, so entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit (Hinweis E 13.9.1982, 82/12/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120224.X01Im RIS seit
16.11.2000