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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §64 Abs1;Rechtssatz
Während dem Beamten der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) kraft Gesetzes unmittelbar zusteht, hängt sein Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen (zu verbrauchen) von der Festlegung dieser Zeit durch den Leiter seiner Dienststelle ab, wobei dafür eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten maßgebend ist (vgl dazu § 68 erster Satz BDG 1979 iVm § 3 Abs 1 Z 1 DVV; Hinweis E 4.10.1973, 1348/73). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Festlegung (Einteilung) im Regelfall im vorhinein zu erfolgen hat, weil nur so eine funktionsgerechte Verwaltung sichergestellt ist (vgl auch den Zusammenhang mit § 48 Abs 1 BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120199.X02Im RIS seit
22.02.2002