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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch der Behörde gegenüber den Beteiligten iSd § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG setzt voraus, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich waren
(Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120036.X03Im RIS seit
29.07.1992