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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung des BDG 1979 über den Verbrauch des Erholungsurlaubes und den Verfall des Erholungsurlaubes stellt zwar im Gegensatz zur Regelung betreffend Urlaubsvorgriff (§ 70), den Sonderurlaub (§ 74) oder den Karenzurlaub (§ 75 BDG 1979) nicht auf einen ausdrücklichen Antrag des Beamten ab (Hinweis E 25.9.1989, 89/12/0160). Dessenungeachtet ist aber aus der Regelung des Erholungsurlaubes im 7ten Abschnitt des BDG 1979 ("Rechte des Beamten"), aus der Bestimmung des § 68 zweiter Satz BDG 1979 (demnach hat der Beamte unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Rechtsanspruch bezüglich des Verbrauches des Erholungsurlaubes) und schließlich auch aus dem Zweck des Erholungsurlaubes abzuleiten, daß der Zugriff auf den Resturlaub jedenfalls nicht nachträglich gegen den Willen des Beamten erfolgen kann. Dies folgt auch aus § 69 BDG 1979, der den Verfall des Erholungsurlaubes zur Disposition des Beamten stellt (wobei auch hier ein Interessensausgleich vorgesehen ist, wenn der Verbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist). Auf Grund dieser Regelungszusammenhänge ist daher auch (die nicht ausdrücklich geregelte) nachträgliche Bewertung einer Dienstabwesenheit durch die Dienstbehörde als Erholungsurlaub zulässig, allerdings nur dann, wenn dem der Beamte unmißverständlich zugestimmt hat (hier wurde die Zulässigkeit der nachträglichen Bewertung einer Dienstabwesenheit auf Grund einer ärztlichen Krankmeldung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Domizilwechsels zum Kuraufenthalt für diese Zeit auf Kosten des Beamten als Erholungsurlaub mangels Zustimmung des Beamten verneint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120199.X03Im RIS seit
22.02.2002