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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 87/12/0076 7Stammrechtssatz
Bei Beurteilung des Arbeitserfolges kommt es - wie sich aus dem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ergibt - nicht auf eine bestimmte Leistung im Entscheidungszeitpunkt an, sondern es sind die vom Antragsteller im gesamten Beurteilungszeitraum (dh im provisorischen Dienstverhältnis) insgesamt erbrachten Leistungen heranzuziehen und zu würdigen. Unerheblich ist dabei, inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung für den Erfolg ursächlich gewesen ist
(Hinweis E 29.11.1982, 81/12/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120058.X03Im RIS seit
29.07.1992