Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43;Rechtssatz
Die dem Lehrer übertragene Aufsichtspflicht steht mit seiner während der Schullandwoche ausgeübten Lehrtätigkeit nicht in einem solchen Zusammenhang, daß damit die Lehrverpflichtung ausgeweitet worden wäre. Die Norm des § 43 Abs 3 LDG 1984, wonach ein Landeslehrer über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden verhalten werden kann, betrifft nur die Lehrverpflichtung, nicht aber die dvon unabhängige Pflicht zur Aufsicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120064.X04Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009