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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll OberösterreichNorm
AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Besch nach der Genehmigung des Abstellens des Pkws durch einen Dritten auf seinen Privatparkplatz kein "aktives Tun" mehr gesetzt hat, das als Verwirklichung des § 5 Abs 1 OÖ AbfallG gewertet werden kann, sondern es lediglich unterlassen hat, den Pkw zu entfernen, ändert nichts an der
objektiven Tatbestandsmäßigkeit (freilich lediglich im Sinne der Nichtbeseitigung der Verunstaltung), weil ihn eben ab dem Zeitpunkt, ab dem der abgelagerte Pkw zu einem den Privatparkplatz verunstaltenden Abfall wurde, die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung getroffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120217.X08Im RIS seit
29.07.1992Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009