RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0217

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1;
VStG §7;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Besch nach der Genehmigung des Abstellens des Pkws durch einen Dritten auf seinen Privatparkplatz kein "aktives Tun" mehr gesetzt hat, das als Verwirklichung des § 5 Abs 1 OÖ AbfallG gewertet werden kann, sondern es lediglich unterlassen hat, den Pkw zu entfernen, ändert nichts an der

objektiven Tatbestandsmäßigkeit (freilich lediglich im Sinne der Nichtbeseitigung der Verunstaltung), weil ihn eben ab dem Zeitpunkt, ab dem der abgelagerte Pkw zu einem den Privatparkplatz verunstaltenden Abfall wurde, die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung getroffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120217.X08

Im RIS seit

29.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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