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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30 Abs1 Z1;Rechtssatz
Besteht zwischen dem dauernd verrichteten Dienst des Beamten und seiner dienstrechtlichen Stellung ein Unterschied von einer vollen VwGr und würde er auch bei Überstellung in die nächsthöhere VwGr eine deutlich höhere besoldungsrechtliche Besserstellung erfahren, als die Zuerkennung der Verwendungsgruppenzulage für ihn bewirkt, ist der Verwendungsgruppenunterschied auch diesfalls mit einem vollen Vorrückungsbetrag gem § 30a Abs 2 GehG zu bemessen
(hier: VwGr P2, Verwendung P1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120157.X04Im RIS seit
16.11.2000