RS Vwgh 1992/7/29 88/12/0179

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §1;
DSG 1978 §11;

Rechtssatz

Dem DSG ist nicht zu entnehmen, daß jedermann berechtigt wäre, sämtliche öffentliche Datenverarbeitungsanlagen in Bewegung zu setzen, um herauszufinden, ob nicht wider Erwarten über ihn etwas gespeichert sei. Es besteht keine Pflicht, alle eine Person betreffenden Datenbestände derart zu verknüpfen, daß bloß über Eingabe des Namens des Betroffenen alle über ihn gespeicherten Daten ermittelt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120179.X03

Im RIS seit

29.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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