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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1;Rechtssatz
Dem DSG ist nicht zu entnehmen, daß jedermann berechtigt wäre, sämtliche öffentliche Datenverarbeitungsanlagen in Bewegung zu setzen, um herauszufinden, ob nicht wider Erwarten über ihn etwas gespeichert sei. Es besteht keine Pflicht, alle eine Person betreffenden Datenbestände derart zu verknüpfen, daß bloß über Eingabe des Namens des Betroffenen alle über ihn gespeicherten Daten ermittelt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120179.X03Im RIS seit
29.07.1992