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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §54 Abs1;Rechtssatz
Aus § 14 Abs 1 StudFG ergibt sich, daß es sich bei dem Leiter der Studienbeihilfenbehörde nicht um den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Bf, dessen Dienststelle die Studienbeihilfenbehörde ist, handelt; er ist auch nicht mit der obersten Dienstbehörde des Bf ident (hier ist der Antrag auf Sachentscheidung betreffend die Auszahlung von Überstunden weder an den BM für Wissenschaft und Forschung gelangt noch im Dienstwege ordnungsgemäß eingebracht worden).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120076.X01Im RIS seit
16.11.2000