RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0076

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/13 Studienförderung

Norm

BDG 1979 §54 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1;
StudFG 1983 §14 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus § 14 Abs 1 StudFG ergibt sich, daß es sich bei dem Leiter der Studienbeihilfenbehörde nicht um den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Bf, dessen Dienststelle die Studienbeihilfenbehörde ist, handelt; er ist auch nicht mit der obersten Dienstbehörde des Bf ident (hier ist der Antrag auf Sachentscheidung betreffend die Auszahlung von Überstunden weder an den BM für Wissenschaft und Forschung gelangt noch im Dienstwege ordnungsgemäß eingebracht worden).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120076.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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