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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;Rechtssatz
Die Notwendigkeit zur Verwendung eines beamteneigenen Pkw ist nur unter der Voraussetzung zu bejahen, daß die Benützung im Dienstesinteresse liegt. Die bei der Planung und Durchführung von Dienstreisen zu berücksichtigenden Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wie dies der Dienstreiseerlaß der Slbg LReg vom 14.3.1985 erfordert, haben bei der Annahme der Notwendigkeit außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120312.X02Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011