RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0295

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Aussetzung gem § 38 AVG ist

1)

die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und

2)

die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens, wobei es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie bei Vorliegen dieser beiden inhaltlichen Erfordernisse dann von der ihr im § 38 Satz 2 AVG eingeräumten Befugnis (Möglichkeit zur Aussetzung) Gebrauch macht.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120295.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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