RS Vwgh 1992/7/29 88/12/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Festsetzung der Vergütung für eine dem Beamten zugeteilte Naturalwohnung oder Dienstwohnung hat im Einzelfall durch Bescheid zu erfolgen. Dieser Festsetzungsbescheid ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dessen Auswirkungen sich auch auf die Vergangenheit erstrecken können. Dies gilt nicht bloß für die erstmalige Festsetzung der Wohnungsvergütung, sondern auch für deren Abänderung (Hinweis E 13.5.1976, 2181/74, VwSlg 9054 A/1976).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120118.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten