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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §289 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0334Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0016 3Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf, um die Grenze der "Sache" iSd § 224 Abs 1 Wr LAO (§ 289 Abs 1 BAO) nicht zu überschreiten, unter anderem nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170333.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009