RS Vwgh 1992/7/30 90/19/0457

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, eine generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten mache die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich, findet im Gesetz keine Deckung. Auch im Fall der Erteilung einer Weisung betreffend fixe Tagesarbeitszeiten, die mit den Bestimmungen des AZG im Einklang stehen, kann nur anhand konkreter Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Einhaltung dieser Weisung und damit auch der im AZG geregelten Angelegenheiten überwacht werden

(Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0313).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190457.X03

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten