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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, eine generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten mache die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich, findet im Gesetz keine Deckung. Auch im Fall der Erteilung einer Weisung betreffend fixe Tagesarbeitszeiten, die mit den Bestimmungen des AZG im Einklang stehen, kann nur anhand konkreter Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Einhaltung dieser Weisung und damit auch der im AZG geregelten Angelegenheiten überwacht werden
(Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190457.X03Im RIS seit
30.07.1992