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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3 idF 1988/332;Rechtssatz
Aus der Formulierung des § 13 Abs 3 ViehWG idF 1988/332 geht hervor, daß der Gesetzgeber die Bewilligungserteilung an das Bestehen stabiler Marktverhältnisse im Entscheidungszeitpunkt binden wollte, wobei diese selbst auf dem Boden der erteilten Bewilligung (weiterhin) "gewährleistet" erscheinen müssen. Entscheidend ist somit, ob im Entscheidungszeitpunkt stabile Marktverhältnisse bestehen und auch unter dem Gesichtspunkt der Erteilung der Bewilligung gewährleistet erscheinen oder ob im Entscheidungszeitpunkt bereits eine durch stark sinkende Preise (Hinweis E 13.3.1992, 89/17/0137), durch Preiseinbrüche (Hinweis E 12.3.1986, 86/03/0036) oder durch starke Preisschwankungen gekennzeichnete Instabilität des Marktes (Hinweis E 10.9.1986, 86/03/0104; E 27.5.1992, 89/17/0159) besteht, die eine Ausweitung der rechtlich bewilligten Produktionskapazität verwehrt und in Wahrheit die Zurücknahme faktisch bestehender Überkapazitäten geboten erscheinen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170157.X04Im RIS seit
06.07.2001