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L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe WienNorm
ABGB §843;Rechtssatz
Daß das Exekutionsgericht dem Abgabepflichtigen entsprechend den Versteigerungsbedingungen nur das diesem bis zur Versteigerung noch fehlende Hälfteeigentum zugeschlagen hat, stellt kein taugliches Argument gegen die Beurteilung dar, das Meistbot für die ganze Liegenschaft unterliege als Versteigerungserlös der Abgabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170412.X03Im RIS seit
30.07.1992