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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/23 87/17/0359 2Stammrechtssatz
Bei der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs 2 Wr AnkündigungsabgabeG handelt es sich um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift (Hinweis E 24.5.1967, 1038/66, VwSlg 3617 F/1967). Es ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht entscheidend, daß der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Wr LAO erfüllt. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob die Ankündigungen auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sind, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Wr AnkündigungsabgabeG zutreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170268.X03Im RIS seit
18.05.2001