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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §289 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/17/0068Rechtssatz
"Sache" im Sinne des § 208 Abs 1 Slbg LAO (ebenso wie im Sinne des § 289 Abs 1 BAO) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170067.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014