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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs9;Rechtssatz
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezieht sich im Sinne des § 52 VersVG nicht auf eine Sache; vielmehr ist bei ihr gemäß § 149 legcit der Versicherer verpflichtet, dem VERSICHERUNGSNEHMER die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Auch hier ist also keine Sache, sondern eine Person versichert; auch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fällt daher - ebenso wie der Fall einer gebündelten Betriebshaftpflichtversicherung - unter den ersten Tatbestand des § 32 Abs 9 Tir FremdenverkehrsG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170072.X04Im RIS seit
30.07.1992