RS Vwgh 1992/7/30 89/17/0067

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BAO §250 Abs1;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Slbg 1963 §208 Abs1;
LAO Slbg 1963 §208 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/17/0068

Rechtssatz

Ist der Abspruch in einem Berufungsbescheid eindeutig materiellrechtlichen Inhaltes, verbietet sich eine Deutung des Abspruches als bloßes Vergreifen im Ausdruck (Abweisung statt Zurückweisung). Es spielt in einem solchen Fall auch keine Rolle, wem die Berufung auf Grund ihrer Formulierung und ihres Erscheinungsbildes zuzurechnen ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984, E 30.1.1992, 91/17/0101).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170067.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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