RS Vwgh 1992/7/30 88/17/0107

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §40 Abs1 idF 1975/007;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs1 idF 1975/007;
GaragenG Wr 1957 §43 idF 1975/007;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
LAO Wr 1962 §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0016 E 23. Oktober 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe gilt der Ausspruch in der Baubewilliung, um wieviel die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Die Bemessung durch gesonderten Bescheid nach § 43 WGG ist für die Entstehung des Abgabenanspruches ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170107.X02

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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