RS Vwgh 1992/7/30 91/19/0239

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die in einem gewerbebehördlichen Bescheid enthaltene Vorschreibung, wonach im Kellerlager (der Filiale einer LebensmittelAG) ein bestimmter Verkehrsweg eine bestimmte Durchgangshöhe aufzuweisen habe, ist eine solche zum Schutz der Arbeitnehmer, weshalb ihre Mißachtung keine Übertretung der GewO 1973 darstellt und somit auch nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer dafür verwaltungsstrafrechtlich haftbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190239.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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