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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §27 Abs2;Rechtssatz
Die in einem gewerbebehördlichen Bescheid enthaltene Vorschreibung, wonach im Kellerlager (der Filiale einer LebensmittelAG) ein bestimmter Verkehrsweg eine bestimmte Durchgangshöhe aufzuweisen habe, ist eine solche zum Schutz der Arbeitnehmer, weshalb ihre Mißachtung keine Übertretung der GewO 1973 darstellt und somit auch nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer dafür verwaltungsstrafrechtlich haftbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190239.X03Im RIS seit
11.07.2001