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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §199;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0334Rechtssatz
Wie aus § 147 Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170333.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009