RS Vwgh 1992/7/30 90/17/0333

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §199;
BAO §20;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Krnt 1983 §147;
LAO Krnt 1983 §18;
LAO Krnt 1983 §71 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0334

Rechtssatz

Wie aus § 147 Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170333.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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