Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §184 Abs3;Rechtssatz
Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich berechtigt, den mit verschiedenen Warengruppen erzielten Umsatz des Abgabenpflichtigen kalkulatorisch zu überprüfen (Hinweis E 8.4.1992, 90/13/0045). Erweisen sich danach Bücher oder Aufzeichnungen als sachlich unrichtig, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 145 Abs 3 Wr LAO die Bemessungsgrundlagen der Abgabe zu schätzen. Eine der zulässigen Methoden zur Überprüfung des Umsatzes besteht darin, daß auf den Wareneingang branchentypische oder betriebsspezifische Erfahrungssätze aufgeschlagen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170446.X01Im RIS seit
30.07.1992Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010