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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §124;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der Abgabenvorschrift des § 32 Abs 9 Tir FremdenverkehrsG 1979 zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände - hier: des Wohnsitzes der einzelnen Versicherungsnehmer - dienen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170072.X13Im RIS seit
30.07.1992