RS Vwgh 1992/7/30 89/17/0072

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §124;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs9;
LAO Tir 1984 §99;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der Abgabenvorschrift des § 32 Abs 9 Tir FremdenverkehrsG 1979 zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände - hier: des Wohnsitzes der einzelnen Versicherungsnehmer - dienen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170072.X13

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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